Der Pflegegrad 1 wurde eingeführt, um Menschen aufzufangen, die noch weitgehend selbstständig sind, aber dennoch Unterstützung benötigen ("geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit").

Viele Betroffene sind enttäuscht, weil es in diesem Grad kein monatliches Pflegegeld zur freien Verfügung gibt. Dennoch gibt es wertvolle Leistungen, die Sie abrufen sollten.

Der Entlastungsbetrag: Das Herzstück

Die wichtigste Leistung im Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag.

Wichtig: Dieses Geld wird nicht ausgezahlt. Es ist ein Erstattungsbetrag. Sie reichen Rechnungen bei der Pflegekasse ein und bekommen das Geld zurück. Verwendbar ist es für:

  • Haushaltshilfen (Putzen, Einkaufen).
  • Alltagsbegleiter (Spaziergänge, Vorlesen).
  • Teilnahme an Betreuungsgruppen.
  • Kosten für Kurzzeitpflege.

Hinweis: Nicht genutzte Beträge können oft angespart und bis zur Mitte des Folgejahres genutzt werden.

Wohnraumanpassung

Auch mit Pflegegrad 1 haben Sie vollen Anspruch auf den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Die Kasse unterstützt hierbei bauliche Veränderungen, die die Pflege zu Hause erleichtern. Beispiele:

  • Umbau von Wanne zur Dusche.
  • Verbreiterung von Türen für Rollatoren.
  • Anbringen von festen Haltegriffen.

Pflegehilfsmittel und Hausnotruf

  • Monatlicher Zuschuss für Verbrauchshilfsmittel (Desinfektion, Handschuhe, Masken).
  • Zuschuss für einen Hausnotruf: Die Kasse beteiligt sich meist an der Anschlussgebühr und den monatlichen Kosten für den Betrieb.

Fazit

Der Pflegegrad 1 dient vor allem dazu, die häusliche Umgebung so anzupassen, dass die Selbstständigkeit so lange wie möglich erhalten bleibt. Nutzen Sie den Zuschuss für Umbauten und den Entlastungsbetrag konsequent!


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